Achtung Resturlaub

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28.02.2014 Wer noch alten Urlaub hat, sollte ihn bis 31. März nehmen

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Resturlaub nehmen - sonst droht ersatzlose Streichung

In vielen Firmen wird stillschweigend akzeptiert dass man Resturlaub aus dem Vorjahr mit ins neue Jahr nimmt. Doch Vorsicht ist geboten, denn:

  • Im Bundesurlaubsgesetz und in den Tarifverträgen ist der Grundsatz klar geregelt: Urlaubsjahr ist gleich Kalenderjahr. Der Urlaubsanspruch entsteht also am 1. Januar und endet am 31. Dezember und der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden.
  • Nur wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen des Arbeitnehmers (z.B. Krankheit) nicht genommen werden konnte, kann er ins Folgejahr übertragen werden. In diesen Fällen muss der Urlaub aber bis zum 31. März gewährt und genommen werden. Andernfalls erlischt der Urlaubsanspruch!

Im Kalender "ROT" anstreichen:

  1. Die erste "Schlusstermin" ist der 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
  2. Der letzte "Schlusstermin" ist spätestens der 31. März des Folgejahres.

Wichtig!

Um seine Ansprüche auf Resturlaub zu sichern ist es ratsam den Urlaub schriftlich zu beantragen. Entweder mit dem betriebsüblichen Urlaubsantrag oder formlos.

Sollte der Antrag dann aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt, oder der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit angetreten werden, kann er auch noch nach dem 31. März genommen werden.

Mehr Infos gibt es beim Betriebsrat oder bei der IG Metall Verwaltungsstelle Heidenheim.

Letzte Änderung: 01.03.2014