Corona-Impfungen

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18.01.2021 Müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer impfen lassen?

Was Beschäftigte jetzt wissen müssen

Die ersten Impfstoffe gegen Corona sind zugelassen und die Impfungen in Deutschland sind gestartet. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fragen sich, ob sie sich impfen lassen müssen.

Wer kann eine Impfung gegen das Coronavirus in Anspruch nehmen?

Anspruch haben alle Personen unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Darüber hinaus können sich auch Grenzpendler mit Wohnsitz im Ausland impfen lassen, wenn sie in Deutschland in bestimmten Einrichtung oder Unternehmen arbeiten, in denen eine Eindämmung der Infektionen besonders wichtig ist. Dazu zählen beispielsweise Einrichtungen des Gesundheitswesens (Pflegedienste) oder der kritischen Infrastruktur (Feuerwehr).

Welche Reihenfolge ist für die Impfung vorgesehen?

Der Impfstoff ist zunächst nur begrenzt verfügbar. Die Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums unterscheidet deshalb zwischen Personen mit höchster, hoher und erhöhter Priorität und regelt die Reihenfolge, in der diese drei Gruppen nacheinander geimpft werden sollen.

Die Länder und der Bund sollen den vorhandenen Impfstoff in der sich daraus ergebenden Reihenfolge nutzen. Innerhalb dieser Gruppen sind in Abhängigkeit von der epidemiologischen Lage vor Ort weitere Priorisierungen möglich.

Welche Personen genießen welche Prioritäten?

  • Höchste Priorität haben Menschen ab 80 sowie all jene, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind sowie die pflegebedürftigen Menschen selbst. Zur ersten Gruppe gehört zudem, wer auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten oder den Impfzentren arbeitet.
  • Hohe Priorität: Zur zweiten Kategorie mit hoher Priorität zählen alle ab 70 Jahren sowie Menschen mit einem sehr hohen oder hohem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Dazu gehören zum Beispiel Demenzkranke sowie Menschen mit Trisomie 21 und Transplantationspatienten. Auch eine Kontaktperson von Pflegebedürftigen sowie von Schwangeren darf sich dann impfen lassen. Gleiches gilt für Menschen in Flüchtlings- oder Obdachlosenunterkünften.
  • Erhöhte Priorität: Zur dritten Gruppe gehören alle ab 60 Jahren. Menschen mit starkem Übergewicht (Body-Mass-Index über 30), chronischer Nieren- oder Lebererkrankung, Immundefizienz oder HIV, Diabetes, Herzerkrankungen oder Bluthochdruck. Erfasst sind Krebs- und Asthmakranke sowie Menschen mit Autoimmun- oder rheumatischen Erkrankungen. Zudem Mitarbeiter von Verfassungsorganen, Regierungen, Verwaltungen, Justiz, Feuerwehr, Katastrophenschutz sowie dem Lebensmitteleinzelhandel. Menschen in prekären Arbeitsbedingungen wie Saisonarbeiter*innen.

Gibt es eine Impfpflicht oder ist eine solche geplant?

Eine allgemeine Impfpflicht gegen Corona ist nicht vorgesehen. Bislang ist auch nicht beabsichtigt, eine gesetzliche Impfpflicht für bestimmte Personen- oder Beschäftigtengruppen einzuführen.

Darf ein Arbeitgeber verlangen, dass Beschäftigte sich gegen Corona impfen lassen?
Der Arbeitgeber kann eine solche Impfung grundsätzlich nicht verlangen, es sei denn, sie ist gesetzlich für bestimmte Beschäftigtengruppen vorgeschrieben.

Kann der Arbeitgeber Maßnahmen gegen Beschäftigte ergreifen, die sich nicht impfen lassen wollen?

Da es keine gesetzliche Impfpflicht gegen Corona gibt, kann der Arbeitgeber keine Maßnahmen gegen diejenigen ergreifen, die nicht geimpft sind oder es nicht vorhaben. Mit oder ohne Impfung: Der Arbeitgeber bleibt arbeitsvertraglich zur Beschäftigung verpflichtet.

Sollte ein Arbeitgeber gleichwohl eine vertragsgemäße Beschäftigung von einer Impfung abhängig machen und beispielsweise den Zutritt zum Betrieb oder einem Betriebsteil verweigern, gerät er unter Umständen in den sogenannten Annahmeverzug. Bieten Beschäftigte ihre Arbeit ansonsten ordnungsgemäß an, dann muss der Arbeitgeber die Vergütung zahlen.

Darf ich mich während der Arbeitszeit impfen lassen?

Dort, wo dies nicht durch spezielle Regelungen ausdrücklich gestattet ist, ist ein Beschäftigter im Grundsatz gehalten, Impftermine auf die Zeit außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Allerdings muss er dafür keine unzumutbaren Umstände auf sich nehmen. Liegen sämtliche zeitnahen Terminangebote in der Arbeitszeit, wird es dem Beschäftigten in der Regel nicht zuzumuten sein, die Impfung auf einen deutlich spätere Zeitpunkt zu verschieben.

Was passiert, wenn ich an COVID-19 erkranke und mich nicht habe impfen lasse?

Beschäftigte, die an COVID-19 erkranken und dadurch arbeitsunfähig sind, sind grundsätzlich wie andere Beschäftigte zu behandeln. Sie erhalten zunächst grundsätzlich für sechs Wochen die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von ihrem Arbeitgeber und anschließend das Krankengeld von der Krankenkasse. Diese Regel gilt auch dann, wenn ein Beschäftigter an COVID-19 erkrankt, obwohl er sich hätte impfen lassen können.

Teilweise wird zwar die Auffassung vertreten, dass bei einer Coronaerkrankung, die aktuell auch stets eine Quarantäneanordnung nach sich zieht, die Arbeitsunfähigkeit nicht durch die Erkrankung, sondern durch die behördliche Anordnung erfolgt, so dass der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Richtigerweise ist aber die Quarantäneanordnung nicht die Ursache des Arbeitsausfalls, sondern die Folge der Erkrankung. Das Bundesarbeitsgericht hat daher vor Jahren entschieden, dass das Recht auf Entgeltfortzahlung weiterhin besteht.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter Umständen ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlieren, wenn sie ihre Erkrankung verschuldet haben. Das setzt aber voraus, dass sie sich leichtfertig oder vorsätzlich Risiken ausgesetzt haben, die gravierend gegen "das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten" verstößt. Alleine die Tatsache, dass eine empfohlene Impfung nicht wahrgenommen wurde, begründet einen solchen Verstoß nicht - selbiges gilt bei sonstigen Erkrankungen, gegen die Impfungen vorhanden sind und empfohlen werden.

Anhang:

Die Impfverordnung im Wortlaut

Die Impfverordnung im Wortlaut

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Letzte Änderung: 17.01.2021