Warnstreik bei den Textilern

IG Metall: Wir - Stark in den Textilen Branchen

05.02.2019 Morgen gemeinsamer Warnstreik bei Hartmann

Aufruf zur Solidarität !

Unsere Kolleginnen und Kollegen in der Textilindustrie kämpfen um ein Entgeltplus von 5,5 % und um eine Weiterführung und Verbesserung ihrer Altersteilzeit.

Das bisherige Angebote der Arbeitgeber ist völlig inakzeptabel.
Bei der 2. Tarifverhandlung haben die Arbeitgeber nur zwei mickrige Erhöhungen von 1,7 % und 1,7 % für insgesamt 28 Monate angeboten. Die Arbeitgeber brauchen nun den Druck aus den Betrieben.

Vor der 3. Verhandlungsrunde rufen wir daher unsere Kolleginnen und Kollegen der Firmen

  • Paul Hartmann
  • Albert Ziegler
  • Vereinigte Filzfabriken
  • Margarete Steiff
  • Carl Stahl
  • Rathgeber
  • Zwisstex
  • Zoeppritex
  • Gertex

zum Warnstreik auf.
Wir treffen uns alle am 6. Februar ab 9.45 vor der Konzernzentrale der Paul Hartmann AG in Heidenheim zum Demozug und zur Kundgebung! Ein kostenloser Bustransfer ist eingerichtet (s. Anhang).

Unsere Textiler freuen sich auch über solidarische Unterstützung durch Delegationen aus den Metallbetrieben!


Streikrecht ist Grundrecht
Wer sich an dem Warnstreik beteiligt, handelt solidarisch mit seinen Kolleginnen und Kollegen und kämpft mit der IG Metall für die Forderungen. Im Interesse aller!

Die Friedenspflicht in der westdeutschen Textil- und Bekleidungsbranche endete am 31.01.2019 um 24:00 Uhr. Alle Arbeitnehmer - Arbeiter, Angestellte und Auszubildende - haben das Recht, an gewerkschaftlichen Warnstreiks, Demonstrationen und Kundgebungen teilzunehmen. Sie dürfen von niemandem daran gehindert oder eingeschränkt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt:

"Warnstreiks, Demonstrationen und Kundgebungen während der Arbeitszeit, zu denen die IG Metall in der Tarifauseinandersetzung aufruft, sind zulässig und verstoßen nicht gegen den Arbeitsvertrag."

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer müssen keine Streikbrucharbeiten in einem bestreikten Betrieb leisten, sie haben nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz das Recht, die Arbeit in einem bestreikten Betrieb zu verweigern.

Anhang:

Busplan

Busplan

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Letzte Änderung: 04.02.2019