Elternzeit

Vorschaubild

10.01.2019 Wann der Arbeitgeber der Elternzeit zustimmen muss

Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. So das LAG Berlin-Brandenburg.

Der Beschäftigte hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein weiteres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde von der Arbeitgeberin abgelehnt.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat festgestellt, dass sich der Kläger während des dritten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit befindet. Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein solle.

Nur die Anzeigefrist ist zu beachten

Die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre spreche vielmehr dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren könnten und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten müssten. Hierfür spreche auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen.

Das LAG hat für die beklagte Arbeitgeberin die Revision zum BAG zugelassen. Das BAG hat die Rechtsfrage bisher nicht entschieden.



Quelle: BUND-Verlag;
LAG Berlin-Brandenburg (20.09.2018)
Aktenzeichen 21 Sa 390/18
PM des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 25/18 vom 20.12.2018

Letzte Änderung: 09.01.2019