Tarifabschluss erreicht!

Tarif 2018: Miteinander fuer Morgen

06.02.2018 Mehr Geld und mehr Selbstbestimmung bei der Arbeitszeit

Der Tarifabschluss

Entgelt

  • Die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen steigen im April 2018 um 4,3 Prozent.
  • Für Januar bis März 2018 gibt es 100 Euro Einmalzahlung, Azubis erhalten 70 Euro.
  • Eine soziale Komponente von 400 Euro wird als Festbetrag im Juli 2019 fällig, Auszubildende erhalten 200 Euro. Ab 2020 wird dieser Festbetrag tabellenwirksam und fließt in das Volumen des tariflichen Zusatzgelds ein. Von diesem Festbetrag profitieren insbesondere untere Entgeltgruppen.
  • Das tarifliche Zusatzgeld von 27,5 Prozent eines Monatsentgelts bekommen alle Beschäftigten, es wird mit dem vorgenannten Festbetrag von 400 Euro erstmals im Juli 2019 ausbezahlt.

Verkürzte Vollzeit

  • Der Anspruch gilt ab 2019 für alle Vollzeit-Beschäftigten (mindestens 2 Jahre Betriebszugehörigkeit). Sie können ihre Arbeitszeit für mindestens 6 und maximal 24 Monate auf bis zu 28 Wochenstunden absenken. Eine Wiederholung ist möglich.
  • Für den Ausgleich der wegfallenden Arbeitszeit wurden entsprechende Flexibilisierungsinstrumente vereinbart. Solange 10 Prozent der Beschäftigten in verkürzter Vollzeit sind, muss der Arbeitgeber keine weiteren Anträge genehmigen.

tarifliche Freistellungstage

  • Beschäftigte mit Kindern bis 8 Jahren, zu pflegenden Angehörigen und in belastenden Arbeitszeitsystemen wie Schichtarbeit können sich erstmals für 2019 alternativ für 8 tarifliche Freistellungstage statt des tariflichen Zusatzgelds entscheiden.
  • Anspruchsberechtigte Schicht: Für Beschäftigte, die in drei oder mehr Schichten oder in Nachtschicht arbeiten, gilt eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren, wovon 3 Schicht gearbeitet sein müssen. Für Wechselschicht-Beschäftigte gelten im ersten Jahr mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit und 10 Jahre Schichtbeschäftigung, ab 2020 sinken die Voraussetzungen auf 7 Jahre Betriebszugehörigkeit und 5 Jahre Schicht.
  • Anspruchsberechtigte Pflege/Kind: Der Anspruch besteht erstmalig nach mindestens 2-jähriger Betriebszugehörigkeit. Pro pflegebedürftigem Angehörigen (mindestens Pflegestufe 1) und/oder pro Kind (bis Vollendung des 8. Lebensjahres) kann die Freistellung höchstens für zwei Jahre in Anspruch genommen werden.
  • Der Anspruch, statt tariflichem Zusatzgeld freie Tage zu gewähren, kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung auf den ganzen Betrieb, bestimmte Beschäftigtengruppen oder Abteilungen erweitert werden

Anhang:

Grafik Abschluß

Grafik Abschluß

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Letzte Änderung: 06.02.2018