Lohn zu spät erhalten?

Geld IG Metall

20.04.2016 40 Euro Strafe für verspätete Lohnzahlung

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber den Lohn nicht pünktlich zahlen. Bislang konnten Beschäftigte dagegen kaum etwas unternehmen. Eine neue Vorschrift sieht nun eine Verzugspauschale von 40 EUR vor.

Für die meisten Beschäftigten ist der Arbeitslohn die einzige Einnahmequelle. Umso ärgerlicher ist es, wenn man auf ihn warten muss, zumal die eigenen Kosten wie Miete, Strom und Telefon pünktlich abgebucht werden.

Verspätete Lohnzahlung früher oft folgenlos

Bis vor einiger Zeit waren Beschäftigte diesem Unwesen im Wesentlichen schutzlos ausgeliefert. Natürlich konnten sie den Lohn einklagen, aber auch das kostet Zeit. Eine Lohnzahlung durch einstweilige Verfügung zu erreichen, ist auch nur unter erschwerten Bedingungen möglich.

Und selbst, wenn man nach einiger Zeit seinen Lohn erfolgreich erstritten hat, bleibt die Tatsache fast unberücksichtigt, dass der Arbeitgeber ja zu spät gezahlt hat. Die Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind bezogen auf die Zahlungshöhe und den Verzugszeitraum in der Regel verschwindend gering.

Der/die Arbeitnehmer*in hatte nur Anspruch auf den Ersatz des Verzugsschadens, wenn er einen Schaden konkret benennen konnte, etwa Kosten für Rückbuchungen, Mahngebühren oder ähnliches. Die Unannehmlichkeiten, seine Gläubiger vertrösten zu müssen, blieben dagegen unberücksichtigt.

Pauschaler Verzugsschaden 40 EUR

Diesen Missstand hat der Gesetzgeber jetzt beseitigt und für Arbeitnehmer*innen einen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 EUR geschaffen. Dieser Betrag wird für den Arbeitgeber bei jeder verspäteten Zahlung fällig.

Nach der Neufassung hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR. Dies gilt auch bei einer Abschlagszahlung.

Die Regelung soll die Arbeitgeber zu pünktlicher Zahlung anhalten und außerdem dem Umstand Rechnung tragen, dass für Arbeitnehmer*innen allein schon die Verspätung Unannehmlichkeiten bedeutet, die aber nicht immer in Geld berechnet werden können.

Anspruch geltend machen!

Wer also in der Situation ist, dass der Arbeitgeber nicht pünktlich zahlt, der kann in Zukunft neben dem Lohn auch die gesetzliche Pauschale verlangen. Dies dürfte sich letztlich positiv auf die Zahlungsmoral des Arbeitgebers auswirken.

Es ist also zu hoffen, dass die Anzahl der verspäteten Lohnzahlungen zurückgeht. Dies wird aber nur gelingen, wenn die Arbeitnehmer ihren Anspruch auch tatsächlich einfordern.

Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung zunächst nur für Arbeitnehmer*innen gilt, deren Arbeitsverhältnis nach dem 28.07.2014 begonnen hat. Ab dem 30. Juni 2016 gilt die Regelung auch für alle anderen Arbeitsverhältnisse.

Quelle: DGB Rechtsschutz

Letzte Änderung: 13.04.2016