Kündigung

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12.02.2016 Anhörung des Betriebsrats

Bei der Unterrichtung über die Gründe für eine beabsichtigte Kündigung nach Paragraf 102 Absatz 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz darf der Arbeitgeber ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren.

Letzte Änderung: 09.02.2016