Leiharbeitbeschäftigte im Streik

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31.03.2016 Leihbeschäftigte in die Tarifrunde einbeziehen

In der Metall-Tarifrunde geht es auch um faire Leiharbeit. Daher ist es wichtig, dass Leihbeschäftigte bei Warnstreiks im Boot sitzen. Das ist ihr gutes Recht. Erklärt es ihnen.

Die IG Metall will faire Leiharbeit mit mehr Mitbestimmung in der Metall-Tarifrunde durchsetzen. Da dürfen Leihbeschäftigte nicht abseits stehen, wenn die Stammbeschäftigten für sie die Arbeit niederlegen. Erklärt ihnen ihre Rechte. Und dass sie sich jederzeit, gerade auch bei Warstreik und Streik an Euren Betriebsrat wenden können.

Gutes Recht
Am wichtigsten ist, dass die Leihbeschäftigten nicht einfach weiterarbeiten und so zu Streikbrechern werden. Laut §11 Absatz 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dürfen sie ihre Arbeitsleistung in einem bestreikten Betrieb verweigern. Wichtig ist, dass sie die Leihfirma vorab über den Arbeitskampf informieren - und dann am Streiktag selbst über ihre Leistungsverweigerung. Leihbeschäftigte dürfen an all Euren Aktionen teilnehmen. Das ist Grundrecht, gemäß Artikel 8 Grundgesetz.

Leihfirma hat Pflichten
Achtet darauf, dass die Leihfirma ihre Pflichten einhält. Auch bei Leistungsverweigerung muss die Leihfirma weiter Lohn zahlen. Sie darf jedoch ihre Leihbeschäftigten auch in andere Einsatzbetriebe versetzen. Die Leihfirma muss ihre Beschäftigten auf ihr Verweigerungsrecht hinweisen.
Mitgliedsfirmen der Leiharbeitsverbände BZA und IGZ sind sogar verpflichtet, keine Beschäftigten in bestreikten Betrieben einzusetzen (MTVBZA, § 17.1; MTV-IGZ, Protokollnotiz Nr.10).

Fremdfirmen
Beschäftigte von Fremdfirmen haben kein Verweigerungsrecht. Sie können aber unter bestimmten Umständen Streikarbeiten ablehnen. Sollte der Arbeitgeber erst während des Arbeitskampfs Fremdfirmen beauftragen, liegt wohl ein "Scheinwerkvertrag" - und damit illegale Leiharbeit vor.

Letzte Änderung: 16.12.2015