Chef will Schadensersatz

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03.12.2015 Haftung für Schäden aufgrund der Arbeitsleistung

Muss ich für den Schaden zahlen?

Beweislast liegt beim Arbeitgeber

Nach Paragraf 619a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten verletzt hat und nach Paragraf 280 Absatz 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet ist, beim Arbeitgeber.

Wer ist verantwortlich

Die Schadensersatzpflicht hängt weiter davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber - etwa aufgrund eines Organisationsverschuldens - verursacht wurde.

Volle Haftung nur bei Vorsatz'

Dabei gilt, dass Arbeitnehmer nur für vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfange aufzukommen haben, bei leichtester Fahrlässigkeit dagegen überhaupt nicht.

Beteiligung nur Bedingt

Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen.

Letzte Änderung: 03.12.2015