Diskriminierung

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19.11.2015 Entschädigung für werdende Mutter

Missachtet der Arbeitgeber den Mutterschutz, kann eine verbotswidrige Kündigung zugleich gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Der Arbeitnehmerin steht dann ein Anspruch auf Entschädigung zu.

Diskriminierungsschutz für schwangere Frauen

Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden. Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte nun die Entscheidung und verdonnerte den Arbeitgeber dazu, eine Entschädigung von 1500 Euro zu zahlen.

Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, hatte die bei ihm beschäftigte Klägerin bereits während der Probezeit gekündigt. Diese Kündigung hatte das Arbeitsgericht in einem vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren nach Paragraf 9 Mutterschutzgesetz - MuSchG - für unwirksam erklärt, weil die Klägerin ihrem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung unter Vorlage des Mutterpasses mitgeteilt hatte, dass sie schwanger sei und der Arbeitgeber keine Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde zur Kündigung eingeholt hatte. Einige Monate später kündigte der Beklagte ein weiteres Mal ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde.

Durch die erneute Kündigung wurde die Klägerin nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) wegen ihres Geschlechts benachteiligt (untersagt nach Paragraf 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG)). Der Einwand des Arbeitgebers, er habe angenommen, die Schwangerschaft sei bereits beendet, hat das Gericht für unberechtigt gehalten. Es hätten keine Anhaltspunkte für ein Ende der Schwangerschaft vorgelegen; auch sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, den Arbeitgeber stets von dem Fortbestand der Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Mit seiner Entscheidung hat das LAG Berlin-Brandenburg ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 08.05.2015 - 28 Ca 18485/14).

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Letzte Änderung: 17.11.2015