Arbeitsrecht

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29.09.2015 Berufskraftfahrer: Hände weg vom Alkohol

Wer als Berufskraftfahrer unter Alkoholeinfluss sein Fahrzeug führt, kann unter Umständen fristlos entlassen werden. Es müssen dafür auch gar nicht die straßenverkehrsrechtlich maßgeblichen Promillewerte erreicht werden.

Ein Blutalkoholwert von 0,46 Promille rechtfertigte die fristlose Kündigung eines Busfahrers im öffentlichen Nahverkehr, urteilte nun das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 17. Dezember 2002 - 6 Sa 480/01 -, juris).

Wer privat Alkohol trinkt, sollte genügend Zeit zum Arbeitsbeginn einrechnen. Denn auch Restalkohol kann gefährlich werden. Berufskraftfahrer, insbesondere wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber Dritten haben, sollten also die Finger vom Alkohol lassen.

Letzte Änderung: 01.10.2015