Trotz Lokführerstreik ruft die Arbeit

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07.05.2015 Was bedeutet das für die Beschäftigten?

Viele Beschäftigte sind auf die Bahn angewiesen und kommen zu spät oder gar nicht zur Arbeit

Streiks gelten als "höhere Gewalt". Gleichwohl trägt jeder Beschäftigte das sogenannte Wegerisiko. Streik hin oder her - grundsätzlich muss jeder dafür sorgen, dass er pünktlich an seinem Arbeitsplatz erscheint, und dafür zumutbare Vorkehrungen treffen. Wenn Streiks bei der Bahn angekündigt werden, müssen Beschäftigte auf andere nicht vom Streik betroffene Verkehrsmittel ausweichen. Das können Busse und Straßenbahnen sein oder private Verkehrsmittel.

Was tun, wenn ich mich verspäte?

Wenn jemand nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht zur Arbeit kommen kann, weil die Bahn nicht fährt, muss er seinen Arbeitgeber sofort darüber informieren. Wer das versäumt, riskiert eine Abmahnung. Wen die höhere Gewalt von der Arbeit abhält, der sollte die Gelegenheit auch nicht unbedingt nutzen, um noch mal schnell einen Abstecher in den Baumarkt zu machen, ins Café oder shoppen zu gehen. Denn wer zu spät in den Betrieb kommt und einen kleinlichen Chef hat, dem kann es passieren, dass ihm sogar der Lohn gekürzt wird. Oder dass er die fehlende Zeit nacharbeiten muss.

Berufspendler sollten in den nächsten Tagen genau die Medien verfolgen, um rechtzeitig informiert zu sein, wann Züge und S-Bahnen ausfallen. Eine Recherche im Internet am Morgen kann schon wertvolle Hinweise liefern, welche Verbindungen betroffen sind. An jedem Streiktag empfiehlt es sich, den Weg zur Arbeit frühzeitig anzutreten. Denn auch wer aufs Auto umsteigen kann, muss damit rechnen, dass das noch viele andere Berufstätige tun und die Straßen entsprechend überlastet sind.

Auto, Fahrrad oder Taxi

Viele behelfen sich, indem sie Fahrgemeinschaften bilden. Über Portale im Internet kann man sich zu Fahrgemeinschaften zusammentun. Auch die Benutzung eines Fahrrades kann unter Umständen sinnvoll sein, wenn die Entfernung nicht zu groß ist. Wenn alle Stricke reißen kann man zur Not auch ein Taxi rufen. Extrakosten, die dafür anfallen, werden aber vom Arbeitgeber nicht erstattet. Besteht gar keine Alternative zur Bahn, bleibt nichts anderes übrig als einen Urlaubstag zu nehmen.

Früh aus den Federn

Berufspendler sollten in den nächsten Tagen genau die Medien verfolgen, um rechtzeitig informiert zu sein, wann Züge und S-Bahnen ausfallen. Eine Recherche im Internet am Morgen kann schon wertvolle Hinweise liefern, welche Verbindungen betroffen sind. An jedem Streiktag empfiehlt es sich, den Weg zur Arbeit frühzeitig anzutreten. Denn auch wer aufs Auto umsteigen kann, muss damit rechnen, dass das noch viele andere Berufstätige tun und die Straßen entsprechend überlastet sind.

Die Bahn schaltet bei Streiks kostenlose Hotlines: Unter der Rufnummer 0800 099 66 33 können sich Fahrgäste über die konkreten Auswirkungen der Aktionen informieren.

Entschädigung oder höhere Gewalt?

Die Bahn betrachtet Streiks als höhere Gewalt. Damit sieht sie sich nicht zu Entschädigungszahlungen verpflichtet. Ob bei einem Streik die Fahrgastrechte tatsächlich nicht gelten, ist allerdings umstritten. Die Fahrgastrechte sehen vor, dass Reisende 25 Prozent Erstattung bei einer Zugverspätung von mindestens 60 Minuten bekommen. Ab 120 Minuten Verspätung gibt es sogar 50 Prozent. Experten sagen daher, Streiks seien ein hausgemachtes Problem. Immerhin seien die streikenden Lokführer seien bahneigenes Personal

Immerhin: Bahn zeigt sich kulant

Auf ihrer Internetseite schreibt die Bahn jedoch: "Fahrgäste, die aufgrund von streikbedingten Zugausfällen, Verspätungen oder Anschlussverlusten ihre Reise nicht wie geplant durchführen können, können ihre Fahrkarte und Reservierung im DB Reisezentrum oder in den DB Agenturen kostenlos erstatten lassen."

Alternativ sollen Reisende den nächsten - auch höherwertigen - Zug nutzen können. Sogar bei zuggebundenen Angeboten, wie beispielsweise Sparpreis-Tickets, werde die Zugbindung aufgehoben. Die Bahn sieht sich zu diesen Maßnahmen allerdings nicht verpflichtet und spricht von einer "freiwilligen Kulanzregelungen". Außerdem gelten für Verbundfahrkarten ohnehin die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Verkehrsverbünde.

Letzte Änderung: 07.05.2015