Zwischen Job und Wiege

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07.01.2015 Zeit fürs Kind, das Neugeborene selbst betreuen...

... das wollen junge berufstätige Eltern heutzutage immer häufiger. Dank Elternzeit und Elterngeld ist das möglich.

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit regelt, dass erwerbstätige Eltern mit der Geburt ihres Kinds zeitweise aus dem Job aussteigen können. Auch eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden ist möglich.

Dieser Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Während dieser Zeit besteht Kündigungsschutz und die jungen Eltern können anschließend auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückkehren.

Bitte rechtzeitig anmelden

Spätestens sieben Wochen vor dem Beginn der Elternzeit muss der Antrag schriftlich beim Arbeitgeber vorliegen. Bei Vätern kann die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes beginnen - bei Müttern mit dem Ende der Mutterschutzfrist.

Um den Nachwuchs aufwachsen zu sehen, gibt es eine weitere Möglichkeit: Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein Anteil von zwölf Monaten bis zum achten Lebensjahr des Kindes übertragen werden. Dann können Eltern zum Beispiel die Einschulung ihres Sprösslings begleiten. Zuerst sollten die Eltern klären, wer wann Elternzeit nimmt.

Es gibt zwar drei Jahre Elternzeit - doch Anspruch auf das Elterngeld besteht nur für die ersten 14 Lebensmonate. Ein Elternteil erhält höchstens zwölf Monate Elterngeld. Weitere zwei Monate gibt es, wenn auch der andere Elternteil zur Kinderbetreuung weniger oder gar nicht arbeitet.

Rat und Tipps

Informationen für werdende Eltern, Musteranträge, Tipps für die Elternzeit sowie für die Übertragung von Elternzeit und Teilzeit bekommen Mitglieder über ihre zuständige Verwaltungsstelle.

Letzte Änderung: 07.01.2015