Rechte des Prüfungsausschusses

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20.09.2014 Einsicht des Berichtheftes

Lange schon hält sich die Annahme, dass Prüflinge ihr Berichtsheft bei der Prüfung mit sich führen müssen. Dem ist jedoch meist nicht so!

In den Gesprächen mit Prüfer/innen kommt immer wieder eine Aussage auf: "Eigentlich müssen wir den Prüfling ja nach Hause schicken, wenn er uns bei seiner Prüfung nicht sein Berichtsheft vorlegen kann".

Woher diese Annahme kommt und warum sie sich so hartnäckig hält, lässt sich nicht wirklich nachvollziehen. Aus rechtlicher Sicht ist das Berichtsheft zur Zulassung der Prüfung durch die zuständige Stelle einzusehen (vgl. BBiG § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung). Wenn der Prüfling somit beim Prüfungsausschuss vorstellig wird, ist sein Berichtsheft bereits "begutachtet".

Dem Prüfungsausschuss kann jedoch ein Recht zur Einsicht des Berichtsheftes durch Regelungen in der entsprechenden Ausbildungsordnung oder durch Regelungen der zuständigen Stelle erteilt werden (vgl. BIBB Hauptausschussempfehlung 156 (4.)). D.h., dies muss im gegebenen Fall sitautiv geprüft werden.

Aus Sicht der Arbeitnehmervertretung macht es jedoch aus mehreren Gründen Sinn, wenn Prüfer/innen (unverbindliche) Einsicht in die Berichtshefte nehmen.

  1. Sie gewinnen Einblick in die Ausbildungsstrukturen anderer Betriebe und können somit Anregungen für die eigene Arbeit mitnehmen.
  2. Ihnen werden Ausbildungsdefizite ersichtlich, wodurch sie regulierend auf diese Verhältnisse einwirken können. Möglich wird dies z. B. durch Ansprache der zuständigen Stelle, des Berufsbilungsausschusses, der Betriebe oder der gewerkschaftlichen Interessensvertretung im Betrieb.
  3. Prüfungsinstrumente lassen sich im Kontext des Berichtsheftes besser einschätzen. So wurde u.a. bereits ein Betriebliche Auftrag als Ausbildungsprojekt des 3. Lehrahres enttarnt.

Letzte Änderung: 28.08.2014