Leiharbeitsfirmen und Fahrgeld
Immer wieder schlagen in der IG Metall Heidenheim Leiharbeitsbeschäftigte auf, deren Arbeitgeber unter Berufung auf die neue Reisekostenregelung keine Fahrtkosten mehr bezahlen. In den meisten Fällen zu Unrecht, beklagt sich die IG Metall.
Seit Anfang des Jahres gelten neue Regelungen zum Reisekostenrecht. Damit hat sich auch der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte geändert. In dem Fall, dass dem Beschäftigten eine erste Tätigkeitsstätte zugeordnet werden kann, fallen die Reisekosten weg und der Beschäftigte kann nur noch über die Einkommensteuererklärung die Fahrkostenpauschale geltend machen. Auf diese Regelung berufen sich viele Leiharbeitsfirmen.
Bislang mussten sie ihren Beschäftigten Fahrtkosten nämlich steuerfrei ersetzen. Denn anders als bei festangestellten Beschäftigten, fällt bei Leiharbeitsbeschäftigten der Arbeits- und Dienstort auseinander. Arbeitsort ist der Sitz der Leiharbeitsfirma, Dienstort der Entleihbetrieb. Die Leiharbeitsfirma musste also die Fahrtkosten für die "Dienstreise", also die Entfernung von ihrem Sitz bis zum Entleihbetrieb bezahlen.
"Bei uns schlagen immer mehr Leiharbeitsbeschäftigte auf, die von ihren Arbeitgebern mitgeteilt bekamen, sie müssten aufgrund des neuen Gesetzes keine Fahrtkosten mehr bezahlen. In nur wenigen Fällen haben die Leiharbeitsfirmen aber Recht", beschwert sich Ralf Willeck, Erster Bevollmächtigter der IG Metall Heidenheim. "Tatsächlich wird vielen Leiharbeitsbeschäftigten zu Unrecht das Fahrgeld vorenthalten, was im Einzelfall bis zu mehrere Hundert Euro im Monat betragen kann."
Aufgrund der Brisanz des Themas habe die IG Metall einen Rechtsanwalt beauftragt. Dieser komme nach Prüfung der neuen Gesetzeslage zu dem Schluss, dass das Fahrgeld nur dann nicht mehr bezahlt werden müsse, wenn die Leiharbeitsfirma einen Beschäftigten unbefristet oder wenigstens dauerhaft, also mindestens 48 Monate an einen Betrieb verleiht. Nur dann könne von einer ersten Tätigkeitsstätte gesprochen werden. Dies sei jedoch nur sehr selten der Fall.
"Einige stadtbekannte Leiharbeitsfirmen versuchen hier wieder, die Beschäftigten um ihr Recht und Geld zu bringen. Wir raten deshalb allen Leiharbeitsbeschäftigten, Arbeitsverträge und Einsatzbeschreibungen sorgfältig zu überprüfen und das Fahrgeld im Falle des Falles schriftlich geltend zu machen", so Willeck. "Wir sind hier bereits für viele Mitglieder tätig, in einigen Fällen klagen wir derzeit. Und die Gerichte werden bestimmt noch mehr zu tun bekommen."
Letzte Änderung: 19.02.2014