Pfändbares Einkommen
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens wurde bisher von den Instanzgerichten die sogenannte Bruttomethode angewendet. Sie war bei unpfändbaren Bezügen für den Schuldner - also den Arbeitnehmer - von Vorteil.
Das BAG hat mit Urteil vom 17. April 2013 (10 AZR 59/12) entschieden, dass die Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO mittels der sogenannten Nettomethode erfolgt. Die Arbeitgeber werden deshalb ihre Praxis ändern. Südwestmetall hat daher bereits seine Mitglieder entsprechend informiert. Die Änderung der Berechnungsmethode kann zu niedrigeren Auszahlungen führen.
Letzte Änderung: 25.09.2013