Dürfen Leiharbeiter streiken?

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02.05.2013 Nützliche Tipps zum Streikrecht von Leiharbeitern

Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die in einem Betrieb beschäftigt sind, der unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist, haben ein gesetzlich verbrieftes Leistungsverweigerungsrecht; dies bestimmt § 11 Abs. 5 AÜG. Sie brauchen also nicht weiterarbeiten, wenn die Kolleginnen und
Kollegen der Stammbelegschaft für ihre Forderungen die Arbeit niederlegen. Die Tarifverträge zur Leiharbeit bestätigen dieses Leistungsverweigerungsrecht nochmals. Die Verleihfirma muss aber
trotzdem das Arbeitsentgelt weiterbezahlen. Sie kann aber die in Leiharbeit Beschäftigten in einem anderen Betrieb einsetzen. Die Teilnahme an betrieblichen Aktionen der IG Metall ist durch die allgemeine Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz) geschützt.

Letzte Änderung: 30.04.2013