Aktuelle Rechtssprechung

Informiert ein Betriebsratsmitglied mit Billigung des Gremiums die Aufsichtsbehörde über einen tatsächlichen oder vermeintlichen Arbeitszeitverstoß der Arbeitgeberin - in diesem Falle unzulässige Sonntagsarbeit - so stellt dieses Verhalten jedenfalls dann keinen Grund für eine fristlose Kündigung oder eine Amtsenthebung des Betriebsratsmitglieds dar, wenn die Arbeitgeberin zuvor in rechtswidriger Weise ohne Zustimmung des Betriebsrats den Schichtbeginn am Sonntagabend vorverlegt hat.
ArbG Marburg vom 12. November 2010 - 2 BV 4/10
Letzte Änderung: 16.01.2012