Alles was Recht ist

Vorschaubild

05.07.2012 Burn-out darf Thema eines § 37.6 Seminars sein

Wichtiges Urteil

Auch wenn Burn-out keine "richtige" Krankheit ist, so beschreibt Burn-out jedoch einen Zustand dem im Vorfeld durchaus reale Gefährdungen der Gesundheit von Beschäftigten im Betrieb zu Grunde liegen können.

Deshalb entschied das Arbeitsgericht Essen, dass Betriebsräte vom Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung zur Teilnahme an einer Schulung nach § 37.6 BetrVG zum Thema "Burn-out" verlangen können. Außerdem müsse der Arbeitgeber auch die Schulungskosten übernehmen.

In dem Verfahren hatte der Betriebsrat die Notwendigkeit einer vorsorglichen Burn-out-Schulung damit begründet, dass er mehrere Male im Monat von den Beschäftigten auf dieses Thema angesprochen werde. Der Arbeitgeber verneinte die Notwendigkeit, da es keine konkreten Fälle im Betrieb gebe.

Das Gericht entschied, der Arbeitgeber müsse den Betriebsrat freistellen, weil die Schulung "Burn-out im Unternehmen" Fachwissen in einem Bereich vermittle, der zum Aufgabengebiet eines örtlichen Betriebsrats gehöre.


Inhaltsbild

Dies ergebe sich aus § 87 Absatz 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz. Danach habe der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Regelungen zum Gesundheitsschutz.

Der Einwand des Arbeitgebers, dass im Betrieb keine konkreten Fälle vorliegen sei zurückzuweisen. Da es sich um eine Regelung zur Verhütung von Erkrankungen handele, müsse der Betriebsrat ja gerade vorher tätig werden.

"Burn-out", so die Essener Richter, sei zwar keine "Krankheit", stelle aber eine Gefährdungslage dar, die zu schweren Krankheitsbildern führen könne.

Der Beschluss ist rechtskräftig!

Arbeitsgericht Essen am 30. Juni 2011, Az. 3 BV 29/11

Anhang:

Ratgeber - Stress lass nach

Ratgeber - Stress lass nach

Dateityp: PDF document, version 1.4

Dateigröße: 64.79KB

Download

Letzte Änderung: 27.06.2012