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12.10.2011 Surfen am Arbeitsplatz: Fristlose Kündigung nur bei exzessiver Nutzung

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Ein fristlose Kündigung ist nur bei exzessiver privater Nutzung des Internets während der Arbeitszeit möglich

Das Niedersächsiche Oberverwaltungsgericht musste darüber entscheiden, ob eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen sei, wenn ein Arbeitnehmer den Internetanschluss verbotenerweise zu privaten Zwecken nutzt.

Ein öffentlicher Arbeitgeber wollte einen Schulhausmeister wegen der privaten Nutzung des Internets kündigen. Der Hausmeister ist auch als Personalratsmitglied tätig und dafür teilweise freigestellt.

Der Personalrat verweigerte die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Diese wurde in 1. Instanz durch das Verwaltungsgericht Hannover ersetzt und dem Arbeitgeber außerordentlich gekündigt.

Im Beschwerdeverfahren hat der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dagegen die Ersetzung der Zustimmung abgelehnt.

Begründung

Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei bei einer exzessiven oder auch ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zwar grundsätzlich möglich, eine solche ließe sich aber in diesem Fall nach Auffassung des Senats nicht feststellen.

In dem Überprüfungszeitraum von sieben Wochen war es an insgesamt zwölf Tagen bei durchschnittlich einer Stunde täglich zu Auffälligkeiten gekommen.

Der Arbeitnehmer sei im Übrigen bereits viele Jahre als Schulhausmeister bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden wäre.

Eine Abmahnung hätte nach Auffassung des Senats als Reaktion des Arbeitgebers vollkommen ausgereicht. Es lag kein Grund für eine außerordentliche Kündigung vor.

Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Somit ist das Urteil rechtskräftig.

Quelle:

Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.09.2011 - Aktenzeichen: 18 LP 15/10

Letzte Änderung: 11.10.2011