Im Urlaub weniger Entgelt?

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23.09.2011 Urteil des EuGH. Arbeitnehmer haben während ihres Jahresurlaubs Anspruch auf das übliche Entgelt.

  • Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Berechnung von Urlaubsentgelt

Den Anstoß zu dieser Entscheidung gab ein Rechtsstreit bei der britischen Fluggesellschaft British Airways. Eine Pilotin hatte die Berechnung ihres Gehalts während ihres Jahresurlaubs beanstandet.

Die Arbeitnehmerin bekam ein Grundgehalt, eine Zulage pro Flugstunde und einen Zuschlag für jede Stunde der Abwesenheit von dem ihr zugeteilten Stützpunkt. Die Fluggesellschaft zahlte während des Urlaubs aber nur das Grundgehalt.

Nun hat der Europäische Gerichtshofs entschieden, dass das Urlaubsentgelt die Zulage für die Flugzeiten enthalten muss, da sie untrennbar mit der Erfüllung der Arbeitsaufgabe verbunden ist. Dagegen sei die Zulage für Abwesenheit nicht Teil des gewöhnlichen Entgelts und müsse daher nicht berücksichtigt werden.

Wenn das Entgelt also aus mehreren Bestandsteilen besteht ist stets eine individuelle Prüfung notwendig. Da im vorliegenden Fall das Fliegen zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehört und dafür eine Zulage bezahlt wird, gehört diese zum gewöhnlichen Entgelt, welches auch während des Urlaubs gezahlt werden muss.

  • Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 15.09.2011, Aktenzeichen: C-155/10

Letzte Änderung: 22.09.2011