Ohne Betriebsrat geht nix!

- BAG Beschluss vom 9.3.2011 - 7 ABR 137/09
Bei jedem - und sei es nur kurzfristigen - Einsatz eines Leiharbeitnehmers ist der Betriebsrat vorher zu unterrichten.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat, vor der Einstellung, alle erforderlichen Daten der Leiharbeiter mitzuteilen.
Erst mit der Namensmitteilung genügt der Arbeitgeber vollständig seiner gesetzlichen Unterrichtungspflicht.
Letzte Änderung: 13.09.2011