Veränderungen im Infektionsschutzgesetz
Was ändert sich zum 20. März 2022 für Arbeitnehmer
Wegfall der 3G Zutrittskontrollen zum Betriebsgelände
Durch Streichung der Abs. 1-4 in § 28b Infektionsschutzgesetz entfällt die Grundlage für den Arbeitgeber den Status seiner Beschäftigten zu erfragen, um einen Zutritt auf das Gelände zu ermöglichen. Damit dürfen Arbeitgeber den Status also weder Erfassen, noch Speichern oder Nutzen, wie es vorher möglich war.
Wegfall der Homeoffice-Pflicht
Durch die oben genannte Streichung entfällt ebenfalls die gesetzliche Pflicht zum Homeoffice-Angebot durch den Arbeitgeber und die Annahmepflicht durch den Arbeitnehmer. ABER: Im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzepts sollte Homeoffice immer dann als Maßnahme berücksichtigt werden, wenn es der Vermeidung von Personenkontakten dient.
Verlängerte Regelung zum Kinderkrankengeld
Mit der Verlängerung der Ausnahmeregelung bei der Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld und dem Entschädigungsanspruch sollen Eltern nun bis zum 23. September 2022 weiter unterstützt werden (siehe auch Link unten).
Welche Maßnahmen gelten im Betrieb?
Mit Änderung der SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet zum Schutz der Beschäftigten vor der Ansteckung mit dem Corona Virus ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. Grundlage dafür sind die §§ 5 und 6 Arbeitssschutzverordnung zur Gefährdungsbeurteilung.
Für dieses betriebliche Hygienekonzept gilt es besonders das regionale Infektionsgeschehen und die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren zu berücksichtigen. Folgende Maßnahmen gilt es zu prüfen und im Falle einer Notwendigkeit zu nutzen:
- Angebot des Arbeitgebers eines wöchentlichen kostenfreien Coronatests
- Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte (bspw. Homeoffice)
- Bereitstellen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder dafür geeigneten Atemschutzmasken
Weitere Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss des Beschäftigten ermöglichen ein Impfangebot auch während der Arbeitszeit wahrzunehmen. Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung durch eine Corona-Erkrankung aufzuklären und über die Möglichkeit der Schutzimpfung zu informieren (galt schon in der alten Fassung der Verordnung)
Letzte Änderung: 21.03.2022