Ratgeber: Rund um die Krankmeldung

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08.03.2022 Arbeitsunfähig krank: Das gilt es zu beachten

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Arbeitsunfähig krank: Das gilt es zu beachten

Wer arbeitsunfähig krank ist, muss viele Vorgaben einhalten. Doch über die kursieren diverse Irrtümer. Gewerkschaftsjurist Dr. Till Bender vom DGB Rechtsschutz beantwortet die wichtigsten Fragen.


Was muss ich tun, wenn ich krank bin und nicht arbeiten kann?

Dr. Till Bender: Wenn Sie arbeitsunfähig krank sind, müssen Sie als erstes Ihrem Arbeitgeber Bescheid geben. Ihr Arbeitgeber muss sich darauf einstellen können, dass Sie ausfallen. Informieren Sie ihn also schnellst möglich, am besten noch vor Ihrem eigentlichen Arbeitsbeginn. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber dabei mitteilen, dass Sie arbeitsunfähig sind und wie lange dies voraussichtlich. Auf welchem Wege Sie das tun, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich aber, einen Weg zu wählen, der Ihren Arbeitgeber schnell erreicht. Versuchen Sie, die üblichen oder betrieblich vorgeschriebenen Methoden einzuhalten (zum Beispiel Anruf in der Personalabteilung oder beim direkten Vorgesetzten), anstatt etwa Kolleginnen und Kollegen per SMS zu bitten, dem Arbeitgeber Bescheid zu geben.

Ab wann muss ich zum Arzt?

Das Gesetz sieht vor, dass ab dem vierten Tag der Krankheit dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss. In Ihrem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag kann diese Frage jedoch auch anders geregelt sein; unter Umständen müssen Sie schon für den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Auch durch eine Anweisung des Arbeitgebers kann etwas anderes angeordnet werden. Erkundigen Sie sich, welche Regelung in Ihrem Fall gilt. Ob im Tarifvertrag andere Regelungen gelten, kann Ihnen Ihr Betriebsrat oder ihre IG Metall-Geschäftsstelle sagen.

Was, wenn mein Arbeitgeber mir nicht glaubt?

Wenn Ihnen Ihr Arzt bescheinigt hat, dass Sie arbeitsunfähig sind, gibt es für Ihren Arbeitgeber keinen Grund daran zu zweifeln. Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erklärt der Arzt, dass er Sie untersucht hat und festgestellt hat, dass Sie für die Arbeit, zu der Sie arbeitsvertraglich verpflichtet sind, gesundheitlich nicht in der Lage sind (Deswegen muss Ihr Arzt Sie auch fragen, welchen Beruf Sie haben). Diese Feststellung ist so leicht erst mal nicht zu erschüttern. Er kann auch nicht den Betriebsarzt beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen. Zweifelt der Arbeitgeber daran, dass die Krankschreibung gerechtfertigt ist, hat er allerdings die Möglichkeit, seine Zweifel bei der Krankenkasse anzuzeigen. Diese kann dann ihren medizinischen Dienst beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen.

Muss ich meinem Arbeitgeber meine Krankheit mitteilen?

Gegen Ihren Willen hat der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf zu erfahren, welche Krankheit Sie haben. Deshalb ist auf dem für den Arbeitgeber bestimmten Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Diagnose angegeben. Wenn Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, an welcher Krankheit Sie leiden, sollten Sie bedenken, dass Ihr Arbeitgeber diese Information auch zu Ihrem Nachteil nutzen kann.

Wer bezahlt mich, wenn ich krank bin?

In den ersten sechs Wochen der Krankheit ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen Ihr Arbeitsentgelt fortzuzahlen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen bestanden hat. Sie erhalten also exakt den gleichen Nettolohn, als ob Sie arbeitsfähig wären und gearbeitet hätten. Nach sechs Wochen endet diese Pflicht des Arbeitgebers. Ab der siebten Woche haben Sie Anspruch auf Krankengeld. Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse und wird maximal für 78 Wochen gezahlt. Krankengeld erhalten Sie auch, wenn Ihr Arbeitgeber sich zu Unrecht weigert, Ihnen in den ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls tritt das Verletztengeld an die Stelle des Krankengeldes. Es wird von der Berufsgenossenschaft gezahlt und anders berechnet als das Krankengeld; in der Regel ist es etwas höher als das Krankengeld.

Gibt es auch für Teilzeit- und geringfügige Beschäftigung Entgeltfortzahlung?

Ja. Teilzeitarbeitsverhältnisse und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind ganz normale Arbeitsverhältnisse und fallen natürlich auch unter die Entgeltfortzahlung. Die Arbeitszeit, die aufgrund der Krankheit ausgefallen ist, muss vergütet werden, als wäre sie geleistet worden. Die Arbeit muss auch nicht nachgearbeitet werden. Geringfügig Beschäftigte haben allerdings keinen Anspruch auf Krankengeld, weil die geringfügige Beschäftigung kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ist.

Was ist zu beachten, wenn ich im Urlaub krank bin?

Wer krank ist, kann sich nicht erholen. Wer im Urlaub krank ist, verbraucht daher an den Tagen, für die er eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen kann, seinen Jahresurlaub nicht. Er darf in diesem Fall aber nicht einfach seinen Urlaub verlängern, sondern muss wieder zur Arbeit kommen, wenn der bewilligte Urlaub endet.

Kann ich auch während meiner Krankheit gekündigt werden?

Ja. Es gibt kein Verbot, eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auszusprechen.

Kann ich wegen meiner Krankheit gekündigt werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis wegen der Krankheit des Arbeitnehmers aus personenbedingten Gründen kündigen. Diese Bedingungen sind allerdings recht eng gefasst, weil der Arbeitnehmer nichts dafür kann, dass er krank ist. Die Hürden sind dementsprechend hoch. Als Faustformel gilt, dass ein Arbeitgeber sechs Wochen Lohnfortzahlung im Jahr noch hinnehmen muss. Dass der Krankenstand bei einem Arbeitnehmer höher ist als im Betriebsdurchschnitt, rechtfertigt zum Beispiel keine Kündigung.


'Info: IG Metall-Mitglieder werden vor den Arbeits- und Sozialgerichten bei Bedarf kostenlos von den Juristinnen und Juristen der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten. Die erste Anlaufstelle bei Problemen ist immer die IG Metall vor Ort.

Letzte Änderung: 08.03.2022