Paragraf 78a BetrVG

Vorschaubild

09.05.2016 Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern

Damit ein Betriebsratsmitglied ungehindert vom Chef sein Amt ausüben kann, genießt er nach dem Gesetz besonderen Kündigungsschutz. Bei Auszubildenden müssen andere Schutzmöglichkeiten vorliegen, da das Ausbildungsverhältnis ohnehin mit der Prüfung endet. Damit der Jugendvertreter vor der Willkür des Chefs geschützt ist, gibt es im Betriebsverfassungsgesetz den Weiterbeschäftigungsanspruch nach Paragraf 78a. Der DGB-Rechtsschutzsekretär Michael Mey erklärt worauf zu achten ist.
Auch in der Jugend- und Auszubildendenvertretung muss eine kontinuierliche Arbeit gewährleistet sein. Der Jugendvertreter muss außerdem vor willkürlichen Entscheidungen des Chefs geschützt sein. Deshalb gibt es im Betriebsverfassungsgesetz den Weiterbeschäftigungsanspruch nach Paragraf 78a.

Damit ein Betriebsratsmitglied ungehindert vom Chef sein Amt ausüben kann, genießt er nach dem Gesetz besonderen Kündigungsschutz. Bei Auszubildenden müssen andere Schutzmöglichkeiten vorliegen, da das Ausbildungsverhältnis ohnehin mit der Prüfung endet. Kontinuierliche Arbeit der Jugendvertreter setzt also voraus, dass der Amtsträger nach Ausbildungsende weiterbeschäftigt wird. Paragraf 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) begründet unter folgenden Voraussetzungen kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).

Das Gesetz begründet ein Arbeitsverhältnis
Ein einfaches Weiterbeschäftigungsverlangen des JAV-Mitgliedes genügt, um im Anschluss an die Ausbildung ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Aber schriftlich - um es später nachzuweisen - sollte das Verlangen sein. Und innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende. Ein Vertrag mit dem Chef ist nicht erforderlich, nicht einmal dessen Zustimmung. Sozusagen automatisch aufgrund des Gesetzes entsteht ein Arbeitsverhältnis.

Auflösung des Vertrages durch Arbeitsgericht möglich
Allerdings kann sich der Arbeitgeber von diesem Vertrag wieder lösen. Dazu braucht er aber die Hilfe des Arbeitsgerichts. Dort kann er beantragen, dass nach Ausbildungsende ein festes Arbeitsverhältnis gar nicht erst entsteht beziehungsweise dass dieses durch Richterspruch wieder aufgelöst wird.

Diesen Antrag muss der Arbeitgeber spätestens zwei Wochen nach Ausbildungsende beim Gericht stellen. Anderenfalls besteht unwiderruflich ein Anschlussarbeitsverhältnis. Das Gericht darf zum Nachteil des JAV-Mitglieds diesem Antrag nur stattgeben, wenn es überzeugt ist, dass dem Arbeitgeber eine dauerhafte Beschäftigung nicht zugemutet werden kann. Das ist der Fall etwa bei schwerwiegendem Fehlverhalten, das auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde oder bei Fehlen eines freien Arbeitsplatzes.

Bis zur Entscheidung besteht ein Arbeitsverhältnis
Wichtig ist Folgendes: Das Verfahren zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht dauert viele Monate, insbesondere, wenn es in die Berufungsinstanz geht. Während der gesamten Verfahrensdauer besteht ein Arbeitsverhältnis. Der Chef muss den JAV beschäftigen und auch vergüten. Dies gilt auch, wenn später dem Auflösungsbegehren des Arbeitgebers stattgegeben wird. Eine Rückzahlungspflicht hinsichtlich des erhaltenen Lohnes besteht nicht.

Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung
Da der Schwebezustand nach einem vom Chef gestellten Auflösungsantrag viele Monate dauern kann, stellt sich die Frage der Weiterbeschäftigung des JAV während dieser Zeit. Da ja bis zur eventuellen rechtskräftigen Auflösung ein Arbeitsverhältnis besteht, kann der Jugendvertreter den sich daraus ergebenden Beschäftigungsanspruch durchsetzen. Hierfür gibt es ein gerichtliches Eilverfahren, die einstweilige Verfügung.

Ob dieses Verfahren erfolgreich ist, hängt von einer umfassenden Interessenabwägung des Gerichts ab. Je größer die Wahrscheinlichkeit, dass der Arbeitgeber mit seinem Auflösungsanspruch verliert, desto größer die Chance, dass das Beschäftigungsverlangen im Eilverfahren erfolgreich ist. Bei der Interessenabwägung muss das Gericht zugunsten des JAV-Mitgliedes berücksichtigen, dass dieser grundsätzlich ein erhebliches Interesse hat, unmittelbar nach Ausbildungsende das Erlernte auch umzusetzen.

Vergütungsanspruch
Unabhängig von der Frage der tatsächlichen Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung hat der JAV jedenfalls bis zum Prozessende einen Anspruch auf Lohnzahlung in Höhe des für die Ausbildungstätigkeit zu zahlenden Lohnes. Da die Verfahrensdauer erheblich sein kann, ist darauf zu achten, dass diese Zahlungen auch tatsächlich erfolgen. Sonst müssen sie geltend gemacht oder eingeklagt werden. Die Arbeitsagentur ist bei Zahlung zu unterrichten, wenn Arbeitslosengeld beantragt wurde.

Letzte Änderung: 04.05.2016