Aufhebungsverträge

Kurz & Buendig

15.01.2018 Es ist Vorsicht geboten!

"Der Chef hat gesagt, dass ich gekündigt werde, sollte ich den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Wenn ich dies sofort täte, bekäme ich eine ordentliche Abfindung, also habe ich es getan."
Immer häufiger schlagen zur Rechtsberatung im Gewerkschaftshaus Beschäftigte auf, denen vom Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag angeboten wurde. Anstatt eine Kündigung auszusprechen, vereinbaren Arbeitgeber diesen gerne, weil sie dadurch einerseits Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats umgehen sowie langwierige Kündigungsschutzprozesse vermeiden und somit Kosten sparen können.
Für den Beschäftigten kann das Abschließen solcher Verträge jedoch weitreichende Folgen haben. Nicht nur der Job ist weg, in vielen Fällen wertet die Agentur für Arbeit Aufhebungsverträge als Eigenkündigung des Beschäftigten und sperrt Betroffenen teils monatelang das Arbeitslosengeld.
"Sollen empfindliche Konsequenzen vermieden werden, kommt es auf die exakte Formulierung im Aufhebungsvertrag an", weiß Hans-Jörg Napravnik, Zweiter Bevollmächtigter der IG Metall Heidenheim, der mehrmals wöchentlich Aufhebungsverträge auf den Tisch bekommt. Er warnt eindringlich davor, sich zur Unterschrift überreden zu lassen. "Auch wenn der Chef Druck macht, wie alle Verträge sollte auch ein Aufhebungsvertrag vor Unterschrift sorgfältig geprüft werden."
Mitglieder sollten sofort einen Termin in der IG Metall-Geschäftsstelle vereinbaren und sich beraten lassen. Denn ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich nur in seltenen Fällen wieder rückgängig machen.

Letzte Änderung: 18.01.2018