EuGH Urteil

Wehende Europa-Flaggen vor einem Buerogebaeude (Copyright: PantherMedia / Joris Van Ostaeyen)

18.08.2017 Deutsche Mitbestimmung mit EU Recht vereinbar!

Der Europäische Gerichtshof hat am 18.07.2017 entschieden, dass die deutsche Unternehmensmitbestimmung nicht gegen europäisches Recht verstößt.

Ursprünglich geklagt hatte vor dem Kammergericht Berlin in einem aktienrechtlichen Statusverfahren ein Kleinaktionär des Touristikkonzerns TUI mit der Behauptung, das deutsche Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) verstoße gegen Unionsrecht, da nur die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer die Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat wählen könnten und in den Aufsichtsrat wählbar seien. Die an anderen europäischen Standorten tätigen Konzernmitarbeiter seien von der Aufsichtsratswahl ausgeschlossen. Hierin sah der Kläger einen Verstoß gegen das unionsrechtlich verbriefte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Zudem beeinträchtige ein drohender Verlust des Aufsichtsratsmandats bei Aufnahme einer Tätigkeit in einer Tochtergesellschaft der TUI Unternehmensgruppe in einem anderen Mitgliedstaat das Recht auf Ausübung der Freizügigkeit innerhalb der EU. Die TUI AG beschäftigt in Deutschland ca. 10.000 Personen, in den übrigen Mitgliedstaaten der EU knapp 40.000.

Das Kammergericht Berlin hatte sodann die Luxemburger Richter in einem Vorabentscheidungsverfahren befragt, ob die Vorschriften des deutschen MitbestG mit dem Unionsrecht, speziell mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) und der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) vereinbar seien.

Der leicht durchschaubare Versuch der Mitbestimmungsgegner, über den Luxemburger Umweg die Mitbestimmung auszuhebeln, ist gescheitert. Die Richter des obersten europäischen Gerichts haben nun klargestellt, dass der Ausschluss der in ausländischen Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer eines Konzerns vom aktiven und passiven Wahlrecht bei den Aufsichtsratswahlen der deutschen Muttergesellschaft mit europäischem Recht vereinbar ist.

Letzte Änderung: 16.08.2017