Kündigung bei Schwerbehinderung
Ab dem 30.12.2016 gilt, dass die Kündigung eines schwerbehinderten oder eines diesem gleichgestellten behinderten Arbeitnehmers rechtsunwirksam ist, wenn die Schwerbehindertenvertretung (SBV) nicht vorher beteiligt worden ist, § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX (in der Fassung vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3224 (Nr. 66)) iVm. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.
Letzte Änderung: 07.02.2017