Tarifnachrichten KFZ

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03.12.2014 Damit Weihnachten rund läuft...

Die Weihnachtszeit naht und die meisten Beschäftigten wollen den Jahreswechsel im Kreise ihrer Angehörigen verbringen, sich erholen und Kraft tanken. Hier nun einige Tipps, was dazu in den Tarifverträgen der KFZ-Branche geregelt ist, damit Weihnachten rund läuft:

Muss ich am 24. und 31. Dezember Urlaub nehmen?
Grundsätzlich ja,, denn das Gesetz betrachtet den 24.12. und den 31.12. als gewöhnliche Arbeitstage. Im Tarifvertrag KFZ ist aber bestimmt, dass die Arbeitszeit an Arbeitstagen unmittelbar vor dem 1. Weihnachtsfeiertag und Neujahr jeweils um 12.00 Uhr endet. Die ausgefallene Arbeitszeit ist entweder durch Entgeltreduzierung oder Zeitkonto auszugleichen.

Was, wenn der Arbeitgeber anweist, dass am 24. und 31.12. voll gearbeitet werden soll?
Wenn es betrieblich notwendig ist, kann am 24. oder 31.12 auch nach 12 Uhr gearbeitet werden. Dank tariflicher Regelung fallen dann aber Zuschläge von 100% an.

Ist Urlaub übertragbar?
Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Im Tarifvertrag KFZ ist aber geregelt, dass Urlaub erst im Folgejahr ab dem 31.03. verfällt. In Ausnahmefällen kann der Urlaub darüber hinaus übertragen werden.

Gibt es bei uns Weihnachtsgeld?
Einen gesetzlichen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen (Weihnachtgeld) gibt es nicht. In tarifgebundenen KFZ-Betrieben haben Beschäftigte aber dank Tarifvertrag Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn sie in einem ununterbrochenen, also nicht gekündigten Arbeitsverhältnis stehen. Die Höhe bemisst sich nach der Betriebszugehörigkeit und dem durchschnittlichen Bruttomonatsbezug der letzten 10 Monate (abzüglich Mehrarbeitszuschläge, Provisionen etc.):
Nach 6 Monaten 20%
Nach 12 Monaten 30%
Nach 24 Monaten 40%
Nach 36 Monaten 50%
Auszubildende erhalten 50% der aktuellen Ausbildungsvergütung.

Wann wird das Weihnachtsgeld ausgezahlt?
Sollte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Betriebsvereinbarung zum Zeitpunkt der Auszahlung bestehen, ist laut Tarifvertrag KFZ der 01.12. der späteste Auszahlungstag.

Wer hat denn Anspruch auf tarifliche Leistungen?
Anspruch auf tarifliche Leistungen, z.B. Weihnachtsgeld, haben nur Beschäftigte, die Mitglied der IG Metall sind und deren Arbeitgeber Mitglied in der Tarifgemeinschaft KFZ- und Tankstellengewerbe BaWü e.V. ist!

Noch Fragen? Dann gehen Sie auf den Betriebsrat oder auf uns zu!

Die IG Metall Heidenheim wünscht frohe Weihnachten!!!

Letzte Änderung: 03.12.2014