Arbeit & Schwerbehindert

Integrations- und Rehapolitik

18.02.2016 Schwerbehinderte Menschen stehen unter rechtlichen Schutz.

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Seit dem 1. Juli 2001 gilt das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Im Teil 2 des SGB IX sind "Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen" - vor allem im Arbeitsleben festgeschrieben.

Schwerbehindert ist, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Zusätzlich gibt es noch den Begriff der Gleichstellung. Hierbei werden Menschen mit einem GdB von weniger als 50 auf Antrag einem Schwerbehinderten teilsweise gleichgestellt.

Weitere Informationen zum Thema - Arbeit & Schwerbehindert - gibt es beim Betriebsrat, der Schwerbehindertenvertretung oder bei der örtlichen IG Metall Verwaltungstelle.

Anhänge:

Broschüre: Teilhabe behinderter Menschen

Broschüre: Teilhabe behinderter Menschen

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Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

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Schwerbehinderung: Das Anerkennungsverfahren

Schwerbehinderung: Das Anerkennungsverfahren

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Schwerbehinderung: Fragen und Antworten

Schwerbehinderung: Fragen und Antworten

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Letzte Änderung: 09.02.2016